Allgemeine Geschäftsbedingungen 

I. Allgemeine Bestimmungen, Vertragsabschluss

1)  Für alle Vereinbarungen, Angebote, Kaufabschlüsse, Lieferungen und Leistungen gelten, sofern nicht abweichende Bestimmungen getroffen werden, die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil eines jeden zwischen uns als Verkäufer – nachfolgend Verkäufer genannt – und unseren Kunden – nachfolgend Käufer genannt – abgeschlossenen Vertrages. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Bestellungen, die im Rahmen eines einheitlichen Vertrages erfolgen, ohne Rücksicht darauf, ob in jedem Einzelfall auf sie Bezug genommen wird.

2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Widersprechen sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verkäufer und Käufer, soweit der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers überhaupt zugestimmt wurde, so gelten hinsichtlich der sich widersprechenden Teile dieser Bedingungen die gesetzlichen Regelungen. Im Übrigen verbleibt es bei den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers getroffenen Regelungen.

3) Abmachungen und Zusicherungen sowie Nebenabreden in Textform oder mündlich müssen schriftlich bestätigt werden, um gültig zu werden. Die Kundenberater des Verkäufers besitzen nicht die Befugnis, Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren. Nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen ebenfalls der Textform. Dies gilt auch für die Abänderung der Textformklausel.

4) Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung der Ware zustande. Für den Inhalt des Vertragsverhältnisses ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.

II. Lieferung, Teillieferung und Lieferverzug

1) Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform festzuhalten. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung bzw. von dem Tag ab, an dem Art und Umfang der Bestellung völlig klargestellt sind. Für den Fall, dass nachträglich Vertragsänderungen vereinbart werden, ist erforderlichenfalls der Liefertermin oder die Lieferfrist dementsprechend anzupassen. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Verkäufers verlassen hat.

2) Der Käufer kann 3 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer in Textform auffordern, innerhalb angemessener Frist zu liefern. Frühestens mit Zugang dieser Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann im Falle des Verzuges dem Verkäufer in Textform eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch Erklärung in Textform vom Kaufvertrag zurückzutreten

3) Teillieferungen sind zulässig. Weiterlieferungen ins Ausland bedürfen der Zustimmung des Verkäufers.

4) Wird ein verbindlich vereinbarter Liefertermin oder eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten, so kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach der vorstehenden Ziff. 2 Satz 3 bis 4.

5) In Fällen höherer Gewalt, insbesondere Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen und dergleichen, auch soweit sie in der Person eines Vorlieferanten eintreten,  ist der Verkäufer für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von seiner Leistungspflicht befreit. Der Käufer ist in diesem Falle nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern. Entsprechendes gilt in Fällen unvorhergesehener Ereignisse oder im Falle von Umständen, die die Herstellung oder Lieferung der verkauften Ware unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

III. Versand, Gefahrübertragung

Der Versand erfolgt unfrei ab Werk. Werden die Preise „frachtfrei“ vereinbart, so kann der Versand ebenfalls unfrei ausgeführt und die Fracht in der Rechnung vergütet werden. Sobald die Ware das Werk des Verkäufers verlässt oder dem Empfänger in dem Werk des Verkäufers zur Verfügung steht, geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Versendungsart und ihre Durchführung kann der Verkäufer nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, es sei denn, dass der Käufer hierzu besondere Weisungen mitgeteilt hat. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers.

IV. Preise

1) Abschlüsse und Terminaufträge werden zu den jeweils bei dem Verkäufer gültigen Preisen abgewickelt. Wenn sich die Marktverhältnisse in der Zeit zwischen Auftragserteilung und Lieferung geändert haben und zwischen Auftragserteilung und frühestem möglichen oder gewünschten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen,  ist der Verkäufer nach billigem Ermessen zur angemessenen Anpassung des vereinbarten Preises berechtigt. Hierbei sind alle zwischen Auftragserteilung und der Lieferung eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere die Preise für Rohstoffe, Hilfsstoffe, der Energie sowie der Löhne anteilig zu berücksichtigen.

2) Sämtliche Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart, ist, rein netto, ab Werk Wülfrath, ausschließlich Verpackung.

V. Zahlungsbedingungen, Verzug

1) Wenn keine besondere Zahlungsfrist vereinbart ist, so sind alle Rechnungsbeträge innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Im Falle der Zahlung nach Fälligkeit schuldet der Käufer, soweit er Kaufmann ist, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p.a. Gerät der Käufer in Verzug, schuldet er dem Verkäufer Verzugszinsen in der gesetzlich geregelten Höhe, die sich für Geschäfte, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, auf derzeit 9%-Punkte über dem Basiszinssatz beläuft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vorbehalten.

2) Die Ausübung des Zurückbehaltens sowie die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Verkäufers sind nur dann zulässig, wenn die Gegenansprüche von dem Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

3) Tritt in der Zeit nach Vertragsabschluss oder Lieferung in dem Unternehmen oder in der Person des Käufers eine wesentliche Änderung ein oder ist dessen  Kreditwürdigkeit zweifelhaft, so ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegenüber Sicherheitsleistungen auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sofern dem Begehren des Verkäufers nach Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig Rechnung getragen wird.

4) Kommt der Käufer mit der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises für eine Lieferung in Verzug, so werden die gesamten Ansprüche aus dem konkreten Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer  sofort fällig und  der Verkäufer ist vorbehaltlich  seiner sonstigen Rechte befugt, vor weiteren Lieferungen entweder Sicherheitsleistung zu verlangen oder, falls diese verweigert wird, nach  seiner Wahl von dem noch nicht erfüllten Vertrag nach angemessener Nachfristsetzung ganz oder teilweise zurückzutreten.

VI. Gewährleistung

1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

2) Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vor allem eine über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung, soweit eines solche getroffen wurde.

 

3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen von Dritten (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Käufer die Untersuchung oder die Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Verkäufers, die gewählte Art der Nacherfüllung bei Vorliegen der dazu gesetzlich geregelten Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6) Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7) Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann der Verkäufer die ihm hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Verkäufer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.

11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer VII und sind im Übrigen ausgeschlossen.

VII. Ausschluss sonstiger Haftung

1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2) Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur

  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3) Die sich aus der vorstehenden Ziffer 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen.

4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

VIII Verjährung

1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes sowie der datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VII. ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

IX Eigentumsvorbehalt, Zeichnungen

1.) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für alle Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung, einschließlich aller Nebenforderungen, bleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Kaufpreisanforderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und wenn der Saldo gezogen sowie anerkannt worden ist.

2.) Der Käufer ist, solange er seine Zahlungspflicht erfüllt, berechtigt, über die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

3.) Alle aus der Weiterveräußerung oder einer evtl. Verarbeitung der Waren gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt hiermit der Käufer in vollem Umfang zu dessen Sicherung an den Verkäufer ab. Die Abtretung umfasst auch die Forderungen, die aus sonstigen Rechtsgründen im Zusammenhang mit der gelieferten Ware entstehen, wie z.B. Ansprüche aus Versicherungsverträgen, aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung.

Bei Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Ware zusammen mit anderer, dem Verkäufer nicht gehörender Ware, gilt die Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als abgetreten.

4.) Solange der Käufer seinen Zahlungspflichten dem Verkäufer gegenüber nachkommt, kann er die abgetretenen Forderungen für die Rechnungen des Verkäufers einziehen. Diese Befugnis erlischt aber, wenn der Käufer seine Zahlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder wenn Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des Käufers bestehen.

5.) Soweit der Käufer die abgetretenen Forderungen selbst einzieht, geschieht das treuhänderisch und der eingezogene Erlös ist in Höhe des Rechnungsbetrages an den Verkäufer weiterzuleiten. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Erwerber der Ware, der dem Verkäufer auf Wunsch zu benennen ist, den Forderungsübergang mitzuteilen und ihm Zahlungsanweisungen zu erteilen.

6.) Hat der Käufer zunächst alle Verpflichtungen erfüllt und wird er  dem Verkäufer später erneut etwas schuldig, so wird für diesen Fall vereinbart, dass die im Besitz des Käufers befindlichen und von dem Verkäufer gelieferten Waren an den Verkäufer übereignet werden. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Käufer die Ware für den Verkäufer verwahrt, was mit kaufmännischer Sorgfalt zu erfolgen hat.

7.) Wird die unter Eigentumsvorbehalt von dem Verkäufer gelieferte Ware mit anderen,  dem Verkäufer nicht gehörenden Waren zusammen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt, so  erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zu der übrigen Ware, und zwar im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Fertigt der Käufer auf Bestellung eines Dritten und unter Verwendung  der von dem Verkäufer gelieferten Ware neue Sachen an, räumt  der Käufer dem Verkäufer an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der für die neue Sache verwendeten Vorbehaltsware ein und die neue Sache wird von ihm für  den Verkäufer mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich verwahrt.

8.) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die zur Geltendmachung  seiner Rechte gegen Dritte erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskunft darüber zu erteilen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren noch im Besitz des Käufers sind, wo sie sich befinden und an welche Abnehmer die übrige, dem Verkäufer gehörende Ware nach Menge und Art geliefert worden ist.

9.)  Der Verkäufer ist berechtigt, die Waren an der Stelle, an der sie sich befinden, jederzeit zu besichtigen und im Falle begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Käufers die in  dessen Besitz befindlichen Waren wieder seinen  Besitz zu nehmen.

10.) Bei Zugriffen auf im (Mit-) Eigentum des Verkäufers stehende Ware hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zur Wahrung des Eigentums des Verkäufers sind vom Käufer zu tragen. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts an besondere Formvorschriften im Land des Käufers geknüpft ist, ist der Käufer verpflichtet, für deren Erfüllung auf seine Kosten zu tragen.

11.) Übersteigt der Wert des Vorbehalts- oder Sicherungseigentums  die gesamten Ansprüche des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als 10 % , so verpflichtet sich der Verkäufer, auf Verlangen des Käufers die  Übersicherung nach  Wahl des Verkäufers freizugeben, aber nur für solche Lieferungen oder deren Surrogate, die selbst voll bezahlt sind.

12.) Zeichnungen des Käufers bleiben Eigentum des Käufers und werden ihm auf Verlangen zurückgesandt. Nachträgliche Änderungen von Zeichnungen oder des Auftrages berechtigen den Verkäufer zur Berechnung der dadurch entstehenden Mehrkosten an den Käufer. Der Käufer trägt die Kosten, die durch Ungenauigkeit einer von ihm stammenden Zeichnung oder missverständliche Angaben entstehen.

13.) Zeichnungen, die der Verkäufer für die Herstellung oder den Einbau seiner Produkte mitliefert, bleiben in dessen Eigentum. Sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht noch übergeben werden.

14.) Etwaige für die Herstellung der Produkte des Verkäufers erforderlichen Modelle bleiben  im Eigentum des Verkäufers.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand 

1) Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.

2) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

3) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder dessen Anbahnung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Verkäufers in Wülfrath, Deutschland Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

4) Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG): Der Verkäufer ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

TH. SCHOLTEN GMBH & CO. KG